Auffrischungskurse
Bestehende Zertifikate der Kategorie I, II und IV nach EU 2015/2067 behalten bis zum 12. März 2029 unter den Bedingungen, unter denen sie ursprünglich erteilt wurden ihre Gültigkeit. Zur Umstellung auf die Zertifikate nach EU 2024/2215 müssen die zertifizierten Personen an einem Auffrischungskurs teilnehmen. Generell ist eine Auffrischung mindestens alle sieben Jahre erforderlich.
Beim Kursumfang wird zwischen zwei Zielgruppen unterschieden. Personen mit Berufserfahrung und Kenntnissen im Umgang mit Kohlenwasserstoffen absolvieren einen halbtägigen Präsenz- oder Onlinekurs. Personen ohne Kenntnisse dazu besuchen einen zweitägigen Präsenzkurs, der Theorie- und Praxisinhalte umfasst.
Bedingung für die Ausstellung der neuen Zertifikate sind bestehende Sachkundezertifikate der Kategorie I, II oder IV von der Landesinnung Kälte-Klima-Technik Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg.
Die Zertifikate B oder C können für Berufserfahrene mit CO2 bzw. NH3 zusätzlich zum Zertifikat A1 ausgestellt werden.
Die Berufserfahrung (Kenntnisse und Praxiserfahrung mit Kohlenwasserstoffen und den eventuell zu zertifizierenden Kältemitteln CO2 bzw. NH3) muss über eine Selbsterklärung (siehe Downloads) vom Betrieb und der zu zertifizierenden Person nachgewiesen werden.
Das bestehende Zertifikat und die Selbsterklärung sind mit der Anmeldung einzureichen.
Sachkundezertifizierung nach der Durchführungsverordnung EU 2025/1893 (mobile Klimaanlagen und Wärmepumpen)
Die Durchführungsverordnung EU 2025/1893 regelt Ausbildungsbescheinigungen in Bezug auf bestimmte mobile Einrichtungen (z. B. Pkw, LKW, Busse, Schienenfahrzeuge), die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen enthalten. Diese Verordnung löst die Verordnung EG 307/2008 ab.
Über die TWK GmbH sind Zertifizierungsmaßnahmen nach der F-Gase-Verordnung (EU 2024/573), der Chemikalien-Klimaschutzverordnung und der Durchführungsverordnung EU 2025/1893 Kategorie M1, M2, M3 und M4 möglich.
Ausbildungsbescheinigung M1: Der Inhaber darf Wartungen, Instandhaltungen, Reparaturen, Dichtheitsprüfungen und Rückgewinnungen von Kältemittel bei Klimaanlagen und Wärmepumpen in bestimmten mobilen Einrichtungen, die fluorierte Kältemittel oder Kohlenwasserstoffe enthalten, ausüben.
Ausbildungsbescheinigung M2: Der Inhaber darf diese Tätigkeiten (siehe M1) ausüben, sofern eine automatisierte Rückgewinnungs- und Befüllstation verwendet wird.
Ausbildungsbescheinigung M3: Der Inhaber darf diese Tätigkeiten (siehe M1) in Bezug auf das Kältemittel R744 (CO2) ausüben.
Ausbildungsbescheinigung M4: Der Inhaber darf die Rückgewinnung fluorierter Kältemittel aus Kältemittelkreisläufen von mobilen Klimaanlagen und Wärmepumpen ausüben.